Satzung Bayern

Satzung Stand 16.11.1997


Bürgeraktion DAS BESSERE MÜLLKONZEPT Bayern e.V.

für Abfallvermeidung - für Abfallverwertung - gegen Müllverbrennung -
Dachverband der bayerischen Müllinitiativen

§ 1 : Name und Sitz der Bürgeraktion
§ 2 : Zweck der Bürgeraktion
§ 3 : Gemeinnützigkeit
§ 4 : Mitgliedschaft
§ 5 : Beiträge, Geschäftsjahr
§ 6 : Organe der Bürgeraktion
§ 7 : Die Delegiertenversammlung
§ 8 : Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 9 : Verwendung des Vereinsvermögens
§ 10 : Auflösung der Bürgeraktion

§ 1 : Name und Sitz der Bürgeraktion

  1. Die Bürgeraktion führt den Namen "Bürgeraktion DAS BESSERE MÜLLKONZEPT Bayern e.V." - für Abfallvermeidung - für Abfallverwertung - gegen Müllverbrennung - Dachverband der bayerischen Müllinitiativen.
  2. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Sitz des Vereins ist München.

§ 2 : Zweck der Bürgeraktion

Zweck der Bürgeraktion (nachstehend BA genannt) ist es,

1. sich bayernweit einzusetzen für ein umweltfreundliches Konzept der
       Abfallwirtschaft mit den Schwerpunkten 

  • umweltfreundliche Produktion
  • Abfallvermeidung und Entgiftung der Abfälle
  • Erfassung, Sortierung und Verwertung der Wertstoffe
  • möglichst dezentrale Kompostierung der organischen Abfälle
  • umweltsichere Deponierung der Reste
  • nachhaltiges Wirtschaften

2. die sogenannte "thermische Verwertung" lehnt die BA ab, 

  • weil wertvolle Energie und Rohstoffe nicht optimal wiederverwertet, sondern verschwendet werden.
  • weil eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung, sowie eine Beeinträchtigung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht auszuschließen ist.
  • weil die Investitionskosten und Beseitigungsgebühren wesentlich höher wären, als beim BESSEREN MÜLLKONZEPT der Bürgeraktion.
  • weil hochgiftige Rückstände anfallen

3. die angeführten Ziele der Bürgeraktion mit allen politischen und 
          rechtlichen Mitteln  durchzusetzen.

Der Vereinszweck darf durch Satzungsänderungen nicht abgeändert werden.


§ 3 : Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Die BA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.


§ 4 : Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden:
    a)  juristische Personen des öffentlichen Rechtes und deren Untergliederungen,
    b)  sonstige Personengruppen und deren Untergliederungen,
    c)  Privatpersonen, in Form von Fördermitgliedern; jedoch ohne Stimmrecht, aus Bayern, die dieselben Zwecke verfolgen, wie die BA analog § 2 dieser Satzung
  2. Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind Parteien und deren Untergliederungen.
  3. Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft geht verloren:
    a)  durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgen kann.
    b)  durch Austritt
    c)  durch Auflösung der beigetretenen juristischen Person oder Auflösung der sonstigen Personengruppe.
  5. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen; er tritt mit Eingang des Schreibens beim Vorstand in Kraft.

§ 5 : Beiträge, Geschäftsjahr

  1. Der Mitgliedbeitrag wird jährlich im ersten Quartal bezahlt, seine Höhe wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.
  2. Auf Antrag kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen.
  3. Bei Austritt können bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückgefordert werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 : Organe der Bürgeraktion

  1. Die Delegiertenversammlung (siehe § 7)
  2. Der Vorstand
    a)  Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in,  einem/r Kassier/erin.
    b)  Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahl im Amt.
    c)  Der Vorstand wird von den jeweils tätigen Arbeitsgruppen unterstützt.
    d)  Einzelne Mitglieder des Vorstandes können während der gesamten Wahlperiode durch  die Delegiertenversammlung nachgewählt werden.
    e)  Angehörige einer Partei in herausgehobener Position oder hauptamtliche Funktionäre einer Partei oder Mandatsträger dürfen keine Vorstandsämter in der Bürgeraktion bekleiden, ausgenommen sind Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte.
    f)  Personen, die einer Gewinnorientierten Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft nachgehen, sind von einem Vorstandsamt in der BA ausgeschlossen; es sei denn, die Delegiertenversammlung beschließt mit einer 2/3-Mehrheit das Gegenteil.

§ 7 : Die Delegiertenversammlung

  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Zu weiteren Versammlungen wird nach Bedarf eingeladen.
  2. Die Einberufung zur ordentlichen Delegiertenversammlung hat vier Wochen vorher zu erfolgen.
  3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für Delegiertenversammlungen auf und beruft diese durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
  4. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der BA es erfordert. Die Delegiertenversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
  5. Der ordentliche Delegiertenversammlung obliegt:
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes
    • die Entgegennahme des Kassenberichtes
    • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
    • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Wahl der Kassenprüfer/innen
    • die Beschlussfassung über organisatorische und programmatische Anträge
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes
    • die Auflösung der BA
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet dei Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder, soweit nicht das Gesetz eine andere Mehrheit zwingen vorschreibt.
  8. Über die Art der Abstimmung entscheidet dei Versammlung. Bei Vorstandswahlen ist schriftliche Abstimmung erforderlich, wen eines der anwesenden Mitglieder es wünscht.
  9. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 8 : Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt
    • die Geschäftsführung. Dazu gibt er sich eine Geschäftsordung
    • die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein und leitet diese.
  4. Der/die Schriftführer/in hat über jede Verhandlung des Vorstandes und über die Delegiertenversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen ist.
  5. Der/die Kassier/erin verwaltet die Kasse der BA und führt ornungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt Zahlungen für dei BA gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er/sie nur auf  Anweisung des Vorsandes leisten. Der/die Kassier/erin hat mit je einem/r Vorsitzendem Bankvollmacht.
  6. Die Vorstandsmitglieder und die anderen Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf  Vergütung ihrer Tätigkeit.
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens der BA abzuschließenden Verträgen, die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 9 : Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen der Mitglieder, die gemäß Vorstandsbeschluss veranlasst sind und den Zwecken der Satzung entsprechen, werden aus den Einnahmen vergütet.


§ 10 : Auflösung der Bürgeraktion

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz
    in Bayern e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Darüber beschließt die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Als Gründungstag gilt der 12. Mai 1988.

Diese Satzungs-Neufassung wurde am 16.11.1997
von der Delegiertenversammlung in Nürnberg verabschiedet.

 

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